Der BFH entschied mit Urteil vom 09.09.2025, dass Kosten für den Steuerberater, die für die Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung einer Kapitalgesellschaftsbeteiligung im Zusammenhang mit der Erstellung der Steuererklärungen anfallen, keine Veräußerungskosten iSv. § 17 Abs. 2 S. 2 EStG darstellen.
(vgl. BFH; Urteil vom 09.09.2025, Az. IX R 12/24, RFamU 2026, 46 ff.)
Mit Urteil vom 12.11.2025 hat sich der BFH zur Verfassungsmäßigkeit des neuen Bewertungsrechts zur Grundsteuer im Bundesmodell geäußert. Der BFH entschied im Wesentlichen, dass das Grundsteuerreformgesetz vom 26.11.2019 - GrStRefG - formell verfassungsgemäß ist. Die Regelungen der §§ 252-257 BewG idF des GrStRefG zur Bewertung von Wohnungseigentum für Zwecke der Grundsteuer ab 01.01.2022 sind materiell verfassungsgemäß. Das Finanzgericht kann die von den Gutachterausschüssen nach § 247 Abs. 2 BewG ermittelten Bodenrichtwerte grundsätzlich ohne weitere Sachaufklärung zugrunde legen, ohne dabei gegen seine Amtsaufklärungspflicht aus § 76 Abs. 1 S. 1 FGO zu verstoßen. Anlass für eine (eingeschränkte) gerichtliche Überprüfung der Bodenrichtwerte besteht nur dann, wenn Verstöße bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte substantiiert geltend gemacht werden oder im jeweiligen Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für solche Verstöße vorliegen.
(Vgl. BFH, Urteil vom 12.11.2025, Az. II R 25/24, DStR 2026, 154 ff. mit Anmerkung Dr. Anette Kugelmüller-Pugh)