Das Landgericht Berlin II und das Kammergericht hatten sich im Rahmen von einstweiligen Verfügungsverfahren mit den Fragen zu beschäftigen, ob dem Kommanditisten einer Einheits-KG ein Recht zur Selbsteinberufung einer Gesellschafterversammlung ihrer Komplementär-GmbH gemäß § 50 Abs. 3 GmbHG zustehet und wer in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH für oder anstelle der Einheits-KG abstimmt und dementsprechend zu laden ist.
Zunächst stellte das Landgericht Berlin II mit seiner Entscheidung vom 16.01.2025 heraus, dass der Wortlaut des § 170 Abs. 2 HGB eine bereits einberufene Gesellschafterversammlung voraussetze, so dass ein Kommanditist einer Einheits-KG nicht berechtigt ist, die Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH einzuberufen.
In seiner Entscheidung führt das Kammergericht aus, dass eine Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH jedenfalls dann nicht ordnungsgemäß einberufen ist, wenn ein Kommanditist -obgleich zugleich Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und als solcher geladen- nicht persönlich in seiner Eigenschaft als Kommanditist geladen wird, obwohl nach § 170 Abs. 2 HGB nicht ausgeschlossen werden kann, dass er die Gesellschaftsrechte im eigenen Namen wahrnimmt. Dies stelle keine bloße Förmelei dar. Es bestehe mangels Ladung keine Anwesenheitspflicht und die tatsächliche und juristische Vorbereitung auf die Gesellschafterversammlung seien unterschiedlich gewichtet.
(vgl. LG Berlin II, Urteil vom 16.01.2025, Az. 90 O 73/24 eV, RFamU 2026, 36 ff.; KG, Urteil vom 16.04.2025, Az. 23 U 9/25, RFamU 2026, 32 ff. mit Bespr. von Prof. Dr. Christian Bochmann, RFamU 2026, 1 ff.)