GmbH-Geschäftsführer kann bei Insolvenzverschleppung den Insolvenzgläubigern persönlich haften

Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Zwangsvollstreckung

Der Bundesgerichtshof hat am 27.07.2021 (II ZR 164/20, DStR 2021, 2600) entschieden, dass ein Geschäftsführer einer GmbH auch bei Insolvenzverschleppung den Insolvenzgläubigern wegen sittenwidriger Schädigung persönlich haften kann.

Das setzt u.a. voraus, dass der Geschäftsführer die Insolvenz der Gesellschaft als unabwendbares Ereignis erkannt hat, dennoch keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt und durch die Nichterfüllung der Verbindlichkeiten einen Schaden herbeiführt. Dabei wird zwischen Gläubigern unterschieden, die vor Eintritt des Insolvenzgrundes schon Vertragspartner waren (sog. Altgläubiger) und denjenigen, die nach Eintritt des Insolvenzgrundes mit der Insolvenzschuldnerin Verträge eingegangen sind (sog. Neugläubiger).  

Der Fall des BGH erging zu einem Altgläubigerfall. Solche können lediglich denjenigen Schaden ersetzt verlangen, den sie nach Eintritt des Insolvenzgrundes erlitten haben, z.B. aufgrund der Einleitung eines sich erst später herausstellenden wirtschaftlich sinnlosen Beweissicherungsverfahrens. Die Sittenwidrigkeit folge regelmäßig bereits aus dem vorsätzlichen Verstoß des antragspflichtigen Geschäftsführers gegen seine Pflicht aus §15a InsO.